Ruhige Silvesternacht – trotz Feuerwerk
Während es rund um den Jahreswechsel in zahlreichen Zürcher Gemeinden zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit Feuerwerk kam, blieb es in der Gemeinde Maur ruhig. Die Kantonspolizei Zürich meldet aus Maur keinerlei Vorkommnisse mit Bezug zu Silvesterfeierlichkeiten – und dies, obwohl an der Gemeindeversammlung im Dezember ein Feuerwerksverbot abgelehnt wurde.
Ganz anders die Lage im übrigen Kantonsgebiet: Insgesamt gingen bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich rund 130 Meldungen wegen unsachgemässem Abbrennen von Feuerwerk oder gefährlichem Umgang mit Knallkörpern ein. Mehr als 30 dieser Meldungen betrafen Gemeinden, in denen das Abbrennen von Feuerwerk ausdrücklich verboten ist. Gemeldet wurden unter anderem Vorfälle aus Affoltern am Albis, Bubikon, Dürnten, Embrach, Gossau, Hombrechtikon, Langnau am Albis, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Wangen-Brüttisellen sowie Weiach.
Mehrere Dutzend Brände
Zudem kam es kantonsweit zu mehr als drei Dutzend Bränden, bei denen Feuerwehr oder Polizei ausrücken mussten. In Brand gerieten unter anderem Bäume, Hecken, Abfalleimer und Container. In sechs Fällen wurden Anzeigen eingereicht, nachdem Briefkästen mit Feuerwerkskörpern gesprengt worden waren. Besonders gravierend war ein Fall in Winterthur: Dort setzten unbekannte Täter die Briefkästen eines Mehrfamilienhauses in Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden an der Fassade und an Balkonen; die Kantonspolizei ermittelt wegen Brandstiftung.
Vor diesem Hintergrund fällt die Bilanz für Maur deutlich positiv aus. Dass es hier zu keinen gemeldeten Zwischenfällen kam, könnte als Zeichen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk gewertet werden. Offenbar genügte in der Gemeinde das Vertrauen auf Eigenverantwortung und Rücksichtnahme – ohne zusätzliche Verbote.
Kontrast zu anderen Gemeinden
Die ruhige Silvesternacht in Maur steht damit in einem bemerkenswerten Kontrast zu den Ereignissen in anderen Gemeinden. Sie zeigt, dass ein besonnener Umgang mit Feuerwerk möglich ist – und dass Ruhe zum Jahreswechsel nicht zwingend ein Verbot voraussetzt.
