Denkmalschutz für das «Loch»
Die Schweizer Bürokratie treibt zuweilen seltsame Blüten – und auch der Denkmalschutz vertritt gelegentlich spezielle Ansichten.
Es ist nicht so, dass die Gebäude an der Zürichstrasse 118 und 120 in Ebmatingen (Bild) gravierende Störfaktoren wären, dass sie aber als schützenswerte Bauten eingestuft werden sollen, erfordert eine gewisse Fantasie.
Im Volksmund wurde die Gebäude früher despektierlich als «Loch» bezeichnet – bezugnehmend auf die Lage unterhalb der Häuser der alteingesessenen Ebmatinger Familien.
Mittlerweile hat der Trend geändert. In der «Maurmer Post» war vergangene Woche folgende amtliche Meldung zu lesen:
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 24. März 2025 Folgendes beschlossen:
- Der verwaltungsrechtliche Vertrag vom 7. März 2025 betreffend die Unterschutzstellung des Bauernwohnhauses mit Scheune Vers.-Nr. 1102, auf Kat.-Nr. 6373, Zürichstrasse 118 und 120, 8123 Ebmatingen, wird genehmigt.
- Das Bauernwohnhaus mit Scheune Vers.-Nr. 1102, auf Kat.-Nr. 6373, Zürichstrasse 118 und 120, 8123 Ebmatingen, wird unter Schutz gestellt.
- Der Schutzumfang und die weiteren Pflichten der Eigentümerschaft ergeben sich aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 7. März 2025.
- Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.