Zeitungs-Streit: Falschmeldung der Gemeinde

Nach den Beschlüssen des Bezirksrats Uster zu vier Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit der Gemeindezeitung „Maurmer Post“ kommuniziert die Gemeinde höchst missverständlich.

„Aufsichtsbeschwerden zur «Maurmer Post» abgewiesen“ heisst es in grossen Buchstaben in der Mitteilung der Gemeinde Maur vom Dienstag, 19. November 2024.

Weiter ist zu lesen: „Die vom Gemeinderat verordneten, personellen Massnahmen waren rechtmässig, und auch die Strukturen der «Maurmer Post» geben keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen“

Bezirksrat «nicht zuständig»

Der „Maurmer Zeitung“ liegen zwei der vier Beschlusserklärungen des Bezirksrats vor. Und dort ist ein ganz anderer Sachverhalt geschildert. Im Kern erklärt sich der Bezirksrat als „nicht zuständig“ und weist den Fall zurück an die Gemeinde Maur (bzw. an den Gemeinderat).

Auf die Frage des Beschwerdeführers F.L., der die Klärung der Unabhängigkeit der Redaktion und die Rolle von Maurmer-Post-Kommission sowie des Gemeinderats verlangt, schreibt der Bezirksrat in seiner 17-seitigen Erklärung des Beschlusses vom 11. November 2024 unter anderem:

„Diese Frage zu beantworten, ist nicht Sache des Bezirksrates. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer (F.L.) dazu das Instrument der Anfrage nach Paragraph 17 GG zur Verfügung, mit dem die Stimmberechtigten einer Gemeinde von den Behörden die Beantwortung von Fragen „über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse“ (Paragraph 17 Abs. 1 GG) in der Gemeindeversammlung verlangen können».

Die Gemeinde in der Verantwortung

Im Beschluss des Bezirksrats heisst es ausserdem: „Es ist nun Sache der Beschwerdegegnerin (der Gemeinde Maur, vertreten durch den Gemeinderat/die Red.), zu prüfen und der Bevölkerung darzulegen, welche Optionen einer Gemeindezeitung je nach Inhaltskonzept, Herausgeberschaft und finanzieller Unterstützung mit Gemeindegeldern bestehen.

Mit dem Einsetzen einer Arbeitsgruppe unter Beizug externer Fachunterstützung bei Bedarf befasst sie sich bereits intensiv damit, einen juristisch gangbaren Weg für die Herausgabe ihrer Gemeindezeitung zu finden.“

Der langen Rede kurzer Sinn – auch nach Rücksprache mit einem Anwalt: Von einer Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (im juristischen Sinn) kann kaum die Rede sein.

Gemeindepräsident Yves Keller war für eine Rückfrage nicht erreichbar.